Neue Regelungen
Am 24.08.2017 traten diverse Gesetzänderungen, insbesondere im Strafverfahrensrecht in Kraft. Diese sind ohne Einschränkungen auch in bereits laufenden Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar. Eine der folgenreichsten Veränderungen erfuhr der § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO – die Regelung zur Blutentnahme. Der strenge Richtervorbehalt, welcher zuvor in einigen Bußgeld- und Strafverfahren zu Beweisverwertungsverboten führte, wurde stark abgeschwächt. Hierbei heißt es nun:
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.“
Parallel wurde der § 46 ABs. 4 Satz 2 OWiG ebenfalls für das Bußgeldverfahren wie folgt geändert: