Heute zur Abwechslung ein Beitrag zur juristischen Heimatkunde.
Auch wenn einem der bürokratische Aspekt der Juristerei manchmal etwas banal vorkommen kann, fördert ein Blick ins Unterholz des Blätterwalds Faszinierendes zutage.
Heute zur Abwechslung ein Beitrag zur juristischen Heimatkunde.
Auch wenn einem der bürokratische Aspekt der Juristerei manchmal etwas banal vorkommen kann, fördert ein Blick ins Unterholz des Blätterwalds Faszinierendes zutage.
Falls einer der geneigten Leser gerade nicht weiß, was Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK regelt, dem wird sofort mit einer Übersetzung ins Deutsche geholfen:
Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren
(…)
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; (…)
Und zwar unentgeltlich, da nicht deutschsprachige Beschuldigte sonst gegenüber deutschsprachigen in unzulässiger Weise benachteiligt würden. In der Praxis funktioniert das meist recht gut – es genügt beispielsweise ein Antrag der Verteidigung, für welche Sprache ein Dolmetscher und/oder Übersetzer benötigt wird und die Staatskasse übernimmt deren Honorar.
Manchmal braucht es nicht einmal das: