Falls einer der geneigten Leser gerade nicht weiß, was Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK regelt, dem wird sofort mit einer Übersetzung ins Deutsche geholfen:
Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren
(…)
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; (…)
Und zwar unentgeltlich, da nicht deutschsprachige Beschuldigte sonst gegenüber deutschsprachigen in unzulässiger Weise benachteiligt würden. In der Praxis funktioniert das meist recht gut – es genügt beispielsweise ein Antrag der Verteidigung, für welche Sprache ein Dolmetscher und/oder Übersetzer benötigt wird und die Staatskasse übernimmt deren Honorar.
Manchmal braucht es nicht einmal das: